Satzung der Red Rebels Recklinghausen
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Grundlagen, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Bestellung des Vorstands
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Clubcaller
§ 17 Haftungsbeschränkung
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Datenschutzerklärung
§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
§ 21 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz, Grundlagen, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen: Red Rebels Recklinghausen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen.
1.3 Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Als Grundlagen gelten:
a) die Satzung mit ihren Anlagen,
b) die Geschäftsordnung,
c) die Richtlinien der European Association of American Square Dancing Clubs (EAASDC),
d) auf sportfachem Gebiet die Weisungen der European Callers annd Teachers Association (ECTA)
und Callerlap (USA).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Square Dance Tanzsports für alle Altersstufen. Es sollen neue Interessenten, besonders auch Jugendliche, für diesen Tanzsport begeistert werden. Darüber hinaus soll den Mitgliedern Gelegenheit für gemeinsame sportliche Betätigung gegeben werden. Zusätzlich sollen die Freundschaft und das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen aller Nationen in gemeinsamer Ausübung des Square Dance und verwandter Tanzarten gefördert werden.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) regelmäßige tanzsportliche Veranstaltungen, wie Übungs- und Ausbildungsangebote,
b) die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Square-Dance-Vereine und -Verbände,
c) die Pflege des Brauchtums des Square Dance,
d) den Besuch tanzsportlicher Veranstaltungen anderer Vereine in Deutschland und in anderen Ländern, sowie das Knüpfen freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Tänzern in anderen Ländern, besonders bei der gemeinsamen Ausübung des Square Dance.
e) durch das Öffnen der Vereinsabende für Square Dancer aus anderen Vereinen (aus Deutschland und anderen Ländern).
3. Der Verein unterstützt voll und ganz den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird keine Person wegen ihrer Nationalität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter diskriminieren . Der Verein wird an keinen Veranstaltungen von Organisationen teilnehmen , die diesen Grundsätzen zuwiderhandeln.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen im Rahmen der geltenden steuerlichen Bestimmungen, sofern es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt. Die Höhe der Auslagen ist nachzuweisen, jedoch kann die Mitgliederversammlung eine pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen. Die Höhe der Pauschale ist auf den in § 3 EStG festgelegten Betrag beschränkt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlicher (aktiver) und außerordentlicher (passiver) Mitgliedschaft.
2. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die einen Square Dance Kurs im Mainstream-Programm erfolgreich absolviert hat.
3. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die Freude am Square Dance haben oder den Square Dance fördern wollen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen Bei Minder jährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
2. In der Regel erfolgt die endgültige Aufnahme in den Verein nach einer angemessenen Probezeit. Die Dauer der Probezeit setzt der Vorstand individuell fest, sie darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall die Entscheidung über die Aufnahme der Mitgliederversammlung übertragen.
4. Im Aufnahmeantrag hat der Antragsteller zu bestätigen, dass er die Satzung und die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen Kenntnis genommen hat.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über begründete Abweichungen von dieser Regelung kann der Vorstand entscheiden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b) den Vereinsfrieden in jeglicher Art und Weise stört,
c) die ihm nach der Satzung oder Vereinsordnungen obliegenden Pflichten verletzt hat,
d) den Verein schuldhaft wirtschaftlich geschädigt hat
und
e) wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als zwei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht mit einer Frist von 14 Tagen eingezahlt hat. Die Zahlungspflicht der offenen Beträge besteht auch nach Ausschluss fort und kann gegebenenfalls auch gerichtlich eingeklagt werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ruhen zu lassen. In diesem Fall ist es dem Mitglied untersagt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Veranstaltungsraum zu betreten.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Außerdem darf das Badge des Vereins nicht mehr getragen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive und passive Wahlrecht, Antrags- und Stimmrecht.
3. Passive Mitglieder und aktive Mitglieder unter 14 Jahren haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge pünktlich zu leisten und , soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört in besonderer Weise die Unterstützung des Vorstandes bei seiner Arbeit.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten.
6. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat den fälligen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag wird am 31.12. für das Folgejahr fällig. Mitglieder, denen es nicht leicht fällt, den
gesamten Beitrag auf einmal zu zahlen, können sich vertrauensvoll an den Vorstand wenden.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrags und eventuell eines einmaligen Sonderbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung von Beiträgen,
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes, gegebenenfalls die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Beschlussfassung über Anträge
g) im Einzelfall Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis Ende April, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit einer Begründung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Einladungsfristen
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei mehreren in einem Haushalt lebenden Mitgliedern genügt die Einladung an ein Haushaltsmitglied.
Die Einladung gilt auch als zugestellt, wenn sie per E-Mail an die letzte dem Verein angegeben E-Mail-Adresse erfolgt. Einladungen können auch persönlich an ein Mitglied oder an eine mit ihm im Haushalt lebende Person übergeben werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Kann bei Wahlen kein Mitglied die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt , wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
7. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Änderung des Zwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 und der Beschluss über die Auflösung des Vereins 3/4 der anwesenden Mitglieder.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Versammlungsleitung,
c) den Namen des Protokollführers,
d) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
e) die Tagesordnung,
f) den Wortlaut der Beschlüsse,
g) das jeweilige Abstimmungsergebnis,
h) die Art der Abstimmung, falls geheim abgestimmt wurde.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem Präsidenten (president),
dem Vizepresidenten (vicepresident),
dem Schatzmeister (treasurer)
und dem Schriftführer (secretary)
und
2. dem erweiterten Vorstand aus:
dem 2. Schatzmeister und dem 2. Schriftführer.
3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam in allen Geschäftsangelegenheiten zu vertreten.
5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder und das Ruhen der Mitgliedschaft
e) leitet den Verein in eigener Verantwortung,
6. Die besonderen Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands:
a) Der Präsident vertritt den Verein nach innen und außen.
b) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Angelegenheiten und vertritt bei Abwesenheit.
c) Der Schatzmeister erledigt alle Geldgeschäfte des Vereins und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
d) Der Schriftführer führt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins in Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern aus.
7. Auf Wunsch des Vorstands können weitere Vereinsmitglieder zu seinen Zusammenkünften eingeladen werden.
§ 13 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Es können nur Personen gewählt werden, die voll geschäftsfähig sind. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Falls die Mitgliedschaft im Verein endet, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
2. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll in der Regel eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
4. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer haben die mit der finanziellen Geschäftsführung des Vereins zusammenhängenden Unterlagen sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten. Sie sind nur gegenüber der Mietgliederversammlung verantwortlich.
2. Die beiden Kassenprüfer sowie ein Ersatzkassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr wird nur ein Kassenprüfer neu gewählt. Nach einer Wahlperiode muss der 1. Kassenprüfer ausscheiden, der 2. Kassenprüfer tritt an seine Stelle.
3. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
4. Für eine Kassenprüfung sind nur zwei Kassenprüfer erforderlich, jedoch können alle drei Kassenprüfer teilnehmen.
§ 16 Caller
1. Die tänzerische Gestaltung der Vereinsabende, d.h. die Förderung des Tanzniveaus durch entsprechende Trainingseinheiten und die Leitung von Einführungskursen bis zur Graduation können durch Clubcaller oder wechselnde Caller sicher gestellt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, ob und in welchen Umfang sie einen festen Clubcaller wünscht, vorausgesetzt sie findet einen Caller, der bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
3. Die Entscheidung, welcher Caller bei wechselnden Callern jeweils engagiert werden soll, trifft der Vorstand oder ein vom Vorstand ausgewähltes Vereinsmitglied. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, dem Vorstand Caller vorzuschlagen.
§ 17 Haftungsbeschränkung
1. Die Mitglieder des Vorstands haften gemäß § 31 a BGB nur einzeln und zwar nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle, die nicht vom Verein zu vertreten sind. Der Verein empfiehlt den Mitgliedern den Abschluss einer Privatunfallversicherung.
3. Der Verein haftet nicht für persönlich Schäden von Mitgliedern und Schäden, die von Mitgliedern verursacht werden.
§ 18 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§ 19 Datenschutzerklärung
1. Beim Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine persönlichen Daten auf wie Name und Vorname, Adresse, Alter , Telefonnummer und E-Mail-Adresse, falls vorhanden, sowie gegebenenfalls die Bankverbindung. Diese Daten werden in einem EDV-System gespeichert. Sie werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
3. Jedes Mitglied erhält nach Bedarf eine Mitgliederliste. In ihr werden Vorname, Familienname, sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse veröffentlicht.
Sie darf weder kopiert, noch elektronisch eingelesen oder auf sonstige Weise Nichtmitgliedern oder gewerblichen Unternehmen zugänglich gemacht werden.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung – auch teilweise- widersprechen.
5. Im Falle des Widerspruchs hat das Mitglied keinen Anspruch darauf, eine solche Liste zu erhalten.
6. Beim Austritt aus dem Verein werden die Daten gelöscht, soweit und solange gesetzliche und steuergesetzliche Bestimmungen eine weitere Aufbewahrung einer Löschung nicht entgegenstehen.
§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung bzw. der Beendigung aus anderen Gründen sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
4. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug aller Verbindlichkeiten wie auch der Aufwandsentschädigung für die Liquidatoren zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder verteilt. Die Liquidatoren sind berechtigt über den Verbleib und Wert der dem Vereinsvermögen zuzurechnenden Wertgegenstände eine Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.
§ 21 Schlussbestimmung
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.01.2014 genehmigt, und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.